Die drei entscheidenden Kriterien bei der Erteilung der Bewilligung sind zum einen die Dauer des Aufenthalts, das Herkunftsland der einreisenden Person sowie der Zweck des Aufenthalts.
Beim Herkunftsland wird grundsätzlich unterschieden zwischen Einwanderern aus EU/EFTA Staaten bzw. Drittstaaten.
Durch die Verträge zwischen den EU/EFTA Staaten besteht das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung, falls die gesetzlichen Vorraussetzungen gegeben sind. Für Bürger aus EU Neustaaten kann es Sonderregelungen geben.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen aus Drittstaaten richtet sich nach dem Ausländergesetz (AuG). Dabei wird meist an die Person höhere Voraussetzungen gestellt.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist der Aufenthaltszweck entscheidend. Hierbei kann unter Folgenden entschieden werden:
Ist der angegebene Zweck nichtmehr gegeben, läuft meist auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Jedoch gibt es auch hier Sonderregelungen.
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