Rückwirkende Corona-Entschädigung beantragen

Selbstständige und AG/GmbH-Inhaber mit Umsatzeinbußen durch Corona können rückwirkend Entschädigung beantragen.

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Viele Selbstständigerwerbende und Inhaber einer AG oder GmbH können zwar wieder arbeiten, haben aber wegen der Corona-Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen. Zur Unterstützung können sie rückwirkend per 17. September 2020 eine Corona-Entschädigung beantragen.

Mit dem Corona-Erwerbsersatz wollen Bund und Kantone die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus lindern. Unter anderem können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bis zum 30. Juni 2021 einen Anspruch geltend machen.

Entschädigung für Selbstständigerwerbende

Um eine Entschädigung für Selbstständigerwerbende geltend zu machen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

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