Unser Blog

Wir bieten Einblicke und Ratschläge zu unternehmensrelevanten Themen wie Buchhaltungspraktiken und Steueroptimierung. Unsere Spezialist:innen teilen hier ihre Erfahrungen und Lösungen für finanzielle und unternehmerische Herausforderungen.

Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Organisationsreglement und Haftung

Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Organisationsreglement und Haftung

Die Geschäftsführung größerer Aktiengesellschaften ist gesetzlich dem Verwaltungsrat zugeordnet, der sie jedoch mit statutarischer Ermächtigung delegieren darf. Für eine gültige Delegation ist ein Organisationsreglement oder ein Verwaltungsratsbeschluss erforderlich.
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Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Voraussetzungen

Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Voraussetzungen

In grösseren AGs kann der Verwaltungsrat Geschäftsführungsaufgaben delegieren, wenn Statuten dies erlauben. Unübertragbare Aufgaben bleiben jedoch beim Verwaltungsrat.
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Forderungsverzicht bei einer Unternehmenssanierung

Forderungsverzicht bei einer Unternehmenssanierung

Gesellschafterdarlehen können als Mittel zur Unternehmenssanierung genutzt werden, wobei ertragswirksame Forderungsverzichte Sanierungsgewinne darstellen. Steuerlich ertragsunwirksam werden sie behandelt, wenn es verdecktes Eigenkapital ist oder bei schlechtem Geschäftsgang vergeben wurde.
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Rückforderung der Verrechnungssteuer durch im Ausland ansässige Personen

Rückforderung der Verrechnungssteuer durch im Ausland ansässige Personen

Die Verrechnungssteuer von 35% auf Dividenden kann in der Schweiz ansässige Akteure voll zurückerstattet werden, für ausländische gilt jeweiliges Doppelbesteuerungsabkommen. Die niederländische Stiftung "A." erhielt eine Rückerstattung von nur 20% der Verrechnungssteuern, da sie unter 25% der Aktien hielt und eine Diskriminierungsklage verlor.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung

Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung

Unzufriedene Steuerzahler können Wiedererwägung oder Berichtigung nutzen, um Entscheidungen anzufechten oder Fehler zu korrigieren. Wiedererwägung ist flexibel und ohne Frist, Berichtigung korrigiert klare Fehler innerhalb fünf Jahren.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 4: Revision

Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 4: Revision

Eine Revision ermöglicht die Änderung eines rechtskräftigen Steuerentscheids bei neuen, erheblichen Tatsachen oder Verfahrensfehlern. Das Gesuch muss oft schriftlich, mit Begründung und innerhalb einer Frist eingereicht werden.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids

Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids

Bei schwerwiegenden, erkennbaren Mängeln kann ein Steuerentscheid auch nach Fristablauf als nichtig erklärt werden. So geschah es bei einer Ärztin, deren überhöhte Einkommensveranlagung das Bundesgericht für nichtig erklärte.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 2: Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist

Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 2: Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist

Bei Widerspruch gegen eine Steuerveranlagung muss die Einsprache innerhalb von 30 Tagen erfolgen; versäumte Fristen können unter schwerwiegenden Gründen wie Krankheit restauriert werden. Verspätete Einsprachen ohne triftige Gründe werden nicht akzeptiert.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 1: Ordentliche Rechtsmittel

Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 1: Ordentliche Rechtsmittel

Unzufriedene Steuerzahler können mittels Einsprache, Rekurs und Beschwerde gegen Steuerentscheide vorgehen, bevor diese rechtskräftig werden. Bei Ablehnung auf kantonaler Ebene bleibt noch der Weg zum Bundesgericht, strengen Fristen und Voraussetzungen folgend.
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