Sacheinlagegründung – Gesetzliche Grundlagen und Sacheinlageprüfung
Bei der Sacheinlagegründung tragen Gründer ihr Vermögen statt Geld zur Firmenbildung bei, nutzbar in AGs und GmbHs.

Bei einer Sacheinlagegründung erfolgt die Liberierung der gezeichneten Aktien bzw. der GmbH-Anteile nicht in Geld, sondern durch Sachwerte. Die Sacheinlagegründung ist sowohl bei der Gründung einer AG oder GmbH durch die Einbringung privater Nutzungsgegenstände als auch bei der Umwandlung einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft möglich.
Vorausgesetzte Eigenschaften einer Sacheinlage
Zu den einbringbaren Gegenständen gehören bewegliche Sachen, Immobilien, Forderungen, Wertpapiere sowie andere Ansprüche. Nach der Gründung werden Sacheinlagen in der Bilanz als Aktivum geführt und dienen somit auch als Haftungssubstrat gegenüber Gläubigern. Eine Sacheinlage muss folglich verwendbar, übertragbar, bewertbar, aktivierbar, werthaltig und frei verfügbar sein.So kann bspw. ein Fahrzeug, das einem der Gründer gehört als Sacheinlage dienen. Ein geleastes Auto ist hingegen nicht übertragbar, da der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht an Dritte verkaufen darf. Infolgedessen kann ein geleastes Auto auch nicht als Sacheinlage dienen.Als Sacheinlage eignen sich grundsätzlich: