Coronavirus und Steuern – Das müssen Sie wissen!
Der Bund suspendiert temporär die Erhebung von Verzugszinsen und bietet Zahlungserleichterungen, während Kantone Fristen für Steuererklärungen verlängern.

Der Bund verzichtet in bestimmten Zeiträumen auf die Erhebung von Verzugszinsen und sieht Zahlungserleichterungen in Härtefällen vor. Die Kantone verlängern die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung.
Keine Verzugszinsen
Am 20. März 2020 hat der Bund im Bereich der Abgaben den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen (Verordnung SR 641.207.2). Für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020 ist auf verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, den Lenkungsabgaben und den Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung). Von diesem Verzicht nicht erfasst sind die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Auf diesen ist bei verspäteter Zahlung daher weiterhin ein Verzugszins geschuldet. Auch auf verspäteten Zahlungen der direkten Bundessteuer sind im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen zu entrichten (Art. 3 der Verordnung).
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Zahlungserleichterungen in Härtefällen
Wo nicht anders kommuniziert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin. Auch die Fristen zur Steuererhebung müssen eingehalten werden. In den Steuergesetzen sind jedoch Zahlungserleichterungen vorgesehen. Führt die fristgerechte Zahlung zu einer erheblichen Härte, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen und Ratenzahlungen bewilligen.