Wann liegt eine indirekte Teilliquidation vor?
Die indirekte Teilliquidation, ein verbotenes Steuervermeidungsverfahren durch Verkauf überbewerteter Unternehmen, nutzt nicht betriebsnotwendige Mittel rechtswidrig.

Bei der indirekten Teilliquidation geht es um den Verkauf einer Unternehmung, welche über flüssige Mittel verfügt, die sie nicht für den Geschäftsbetrieb benötigt, vom Privat- in das Geschäftsvermögen. Dieses Vorgehen ist verboten, weil das steuerbare Vermögenssubstrat so reduziert wird.
Die indirekte Teilliquidation erklärt
Verfügt eine Unternehmung über nicht betriebsnotwendige flüssige Mittel werden diese häufig als Dividende ausgeschüttet. Auf der Dividende wird die Einkommenssteuer erhoben. Um diese zu umgehen können die Gewinne zurückbehalten und die Unternehmung sodann für mehr als den eigentlichen Wert verkauft werden. Die nicht betriebsnotwendigen Mittel werden vom Käufer wiederum zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet und somit durch eine andere Gesellschaft ausgeschüttet. Durch die Ausschüttung sinkt der Wert der Beteiligung an der verkauften Gesellschaft, diese wird abgeschrieben und das Steuersubstrat so eliminiert. Dieses Vorgehen wird als indirekte Teilliquidation bezeichnet und ist verboten. Auf derartige Weise erzielte Erträge werden von den Steuerbehörden nicht als steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG), sondern als steuerbarer Vermögensertrag behandelt. Zu einer indirekten Teilliquidation kommt es aufgrund eines Leveraged Buyout oder einer Schuldübernahme.
Voraussetzungen für eine indirekte Teilliquidation
Eine indirekte Teilliquidation liegt nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG vor, wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: