Reform der Ehe- & Familienbesteuerung – Teil 1: Kinderdrittbetreuungskosten, die Ausgangslage
Findea analysiert in einer vierteiligen Serie zwei umstrittene Reformen der Ehe- und Familienbesteuerung, beginnend mit der steuerlichen Behandlung von Kinderdrittbetreuungskosten.

Die Ehe- und Familienbesteuerung wiederfuhr in den vergangenen Jahren mehrere Reformen. Nun wird erneut über zwei Reformen diskutiert. Erstere behandelt die steuerliche Berücksichtigung von Kinderdrittbereuungskosten, letztere die Abschaffung der Heiratsstrafe. Beide sind jedoch umstritten. Findea erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie diese Vorhaben. Zuerst wird die jeweilige Ausgangslage präsentiert, bevor die Änderungen und die Kritik vorgestellt werden. In diesem ersten Beitrag wird die Ausgangslage für die Reform der steuerlichen Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten vorgestellt.
Ausgangslage
Eltern, welche sich wegen ihrer Arbeit nicht alleine ihre Kinder betreuen können, haben die Möglichkeit, diese Kinderdrittbetreuungskosten von den Steuern abzuziehen. Dies ist möglich bis und mit dem 14. Lebensjahr des Kindes. Für die direkte Bundessteuer ist dieser Abzug aktuell bis max. CHF 10'100.- pro Kind und Jahr möglich. Auf kantonaler Ebene ist der Abzug je nach Kanton zwischen CHF 3'000.- (Wallis) und CHF 19'200 (Freiburg) möglich. Besonders Familien, in welchen beide Elternteile arbeiten, haben bei diesen Bedingungen oft einen grossen Anteil der Kinderdrittbetreuungskosten selbst zu zahlen. Dies setzt wiederum einen Anreiz, dass ein Elternteil weniger arbeitet. Um dem entgegenzuwirken, sollen die möglichen Maximalbeträge der Abzüge nun erhöht werden. Damit soll Beruf und Familie besser vereinbart werden können und dem inländischen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
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