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Steuern

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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Sondersatzlösung
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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Sondersatzlösung

Die STAF führt eine Sondersatzlösung für Firmen ein, die fünf Jahre für Gewinne aus stillen Reserven einen speziellen Steuersatz erlaubt. Dieser Tarif wird kantonal bestimmt und erfordert keine latenten Steuern in der Bilanz.
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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Step-up
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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Step-up

Ab 2020 enden die Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, mit Übergangsregelungen wie dem Step-up zur Vermeidung von Überbesteuerung. Der Step-up erlaubt die steuerliche Aufdeckung stiller Reserven ohne handelsrechtliche Erfassung.
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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Allgemeines
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Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Allgemeines

Die AHV-Steuervorlage beseitigt ab 2020 den speziellen Steuerstatus für Holding- und andere Gesellschaften. Durch diesen Wegfall ist die Behandlung stiller Reserven und deren steueroptimierte Abschreibung bis 2024 ein zentraler Punkt.
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Gewinnsteuern in Basel-Stadt auf 13 % gesenkt
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Gewinnsteuern in Basel-Stadt auf 13 % gesenkt

Basel-Stadt senkte die Gewinnsteuer auf 13% und mit Patentbox-Abzügen auf bis zu 11%. Die Steuersenkung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2019.
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Rückforderung der Verrechnungssteuer durch im Ausland ansässige Personen
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Rückforderung der Verrechnungssteuer durch im Ausland ansässige Personen

Die Verrechnungssteuer von 35% auf Dividenden kann in der Schweiz ansässige Akteure voll zurückerstattet werden, für ausländische gilt jeweiliges Doppelbesteuerungsabkommen. Die niederländische Stiftung "A." erhielt eine Rückerstattung von nur 20% der Verrechnungssteuern, da sie unter 25% der Aktien hielt und eine Diskriminierungsklage verlor.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 5: Wiedererwägung & Berichtigung

Unzufriedene Steuerzahler können Wiedererwägung oder Berichtigung nutzen, um Entscheidungen anzufechten oder Fehler zu korrigieren. Wiedererwägung ist flexibel und ohne Frist, Berichtigung korrigiert klare Fehler innerhalb fünf Jahren.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 3: Nichtigkeit einer Veranlagung /Steuerentscheids

Bei schwerwiegenden, erkennbaren Mängeln kann ein Steuerentscheid auch nach Fristablauf als nichtig erklärt werden. So geschah es bei einer Ärztin, deren überhöhte Einkommensveranlagung das Bundesgericht für nichtig erklärte.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 2: Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 2: Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist

Bei Widerspruch gegen eine Steuerveranlagung muss die Einsprache innerhalb von 30 Tagen erfolgen; versäumte Fristen können unter schwerwiegenden Gründen wie Krankheit restauriert werden. Verspätete Einsprachen ohne triftige Gründe werden nicht akzeptiert.
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 1: Ordentliche Rechtsmittel
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Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 1: Ordentliche Rechtsmittel

Unzufriedene Steuerzahler können mittels Einsprache, Rekurs und Beschwerde gegen Steuerentscheide vorgehen, bevor diese rechtskräftig werden. Bei Ablehnung auf kantonaler Ebene bleibt noch der Weg zum Bundesgericht, strengen Fristen und Voraussetzungen folgend.
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