Unternehmenssteuerreform III (USR III)
Die USR III zielt darauf ab, die Besteuerung von in- und ausländischen Unternehmensgewinnen in der Schweiz zu harmonisieren, während die kantonalen Gewinnsteuersätze bestehen bleiben.
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Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) bezweckt die unterschiedliche Besteuerung in- und ausländischer Unternehmensgewinne durch die Kantone abzuschaffen. Die kantonalen Gewinnsteuersätze bleiben aber nach wie vor in der Kompetenz der einzelnen Kantone.
Regelungen für international tätige Unternehmen
Die Schweizer Unternehmensbesteuerung ist im Ausland in die Kritik geraten. Mit dem Ziel die internationale Akzeptanz wiederherzustellen und die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen beizubehalten, hat der Bundesrat in Kooperation mit den Kantonen die USR III ausgearbeitet (vgl. Unternehmenssteuerreform III in der Vernehmlassung)
Für international tätige Unternehmen gelten heute Sonderregeln und zwar werden die im Ausland erwirtschafteten Gewinne auf kantonaler Ebene ermässigt besteuert. Die USR III bezweckt dieser unterschiedlichen Besteuerung in- und ausländischer Unternehmensgewinne durch die Kantone abzuschaffen. Um den Wettbewerbungsverlust durch diese Regelungen zu kompensieren, können auf kantonaler Ebene Lizenzerträge reduziert besteuert und für Forschung und Entwicklung erhöhte Steuerabzüge gewährt werden.
Die kantonalen Gewinnsteuersätze bleiben nach wie vor in der Kompetenz der einzelnen Kantone und sind somit nicht Teil der Reform. Unter Standorte für ein Domizil finden Sie eine Übersicht unserer angebotenen Standorte für ein Domizil mit dem jeweiligen kantonalen Steuersatz für Unternehmen.
Aktueller Stand der USR III
Im Juni 2015 hat das eidgenössische Finanzdepartement die Botschaft zur USR III für die nachfolgende parlamentarische Beratung vorgelegt. In der Wintersession 2015 hat der Ständerat als Erstrat die USR III behandelt und in der Gesamtabstimmung klar angenommen. Als Zweitrat hat der Nationalrat noch Anpassungsmöglichkeiten um die Effektivität der Reform zu erhöhen. Mit einer Inkraftsetzung der USR III ist, je nachdem ob ein Referendum ergriffen wird oder nicht, Anfang 2017 bzw. Anfang 2018 zu rechnen.