Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umweltschutzmassnahmen

Ab 2023 erkennt auch Luzern Investitionen in den Umweltschutz steuerlich an – ein wichtiger Schritt für Eigentümer und Klimaschutz.

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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Umweltschutzmassnahmen
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Bereits seit längerem sind in den meisten Kantonen Investitionen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig. Per 01.01.2023 hat nun auch der Kanton Luzern die Abzüge den anderen Kantonen angepasst. Der perfekte Moment, um das Thema genauer anzuschauen:

Investitionskosten für den Umweltschutz

Grundsätzlich sind Investitionen, welche den Wert einer Liegenschaft erhöhen, steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen dieser Regelung sind Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese den Wert der Liegenschaft erhöhen. Von der Photovoltaikanlage auf dem Dach über energetisch bessere Fenster bis hin zur Umstellung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Wärmepumpen ist alles abzugsfähig. Gerade in Zeiten in denen Stromsparen an der Tagesordnung steht, könnten sich solche Energiesparmassnahmen finanziell zusätzlich lohnen.

Wieso sind diese Investitionen abzugsfähig?

Das Thema Umweltschutz ist heutzutage in allen Lebensbereichen omnipräsent. Gerade mit der aktuellen Energieknappheit macht es für viele Familien Sinn, ihren Stromkonsum zu reduzieren oder sogar den eigenen Strom zu produzieren. Der Bund, sowie die Kantone, möchten dem keinesfalls im Wege stehen. Deshalb werden Anreize geschaffen, die Investitionen dieser Art für die Bevölkerung attraktiver machen. Nicht zuletzt, weil sich auch die Schweiz für diverse internationale Klimaziele verpflichtet hat.

Hinweis Solaranlage im Kanton Luzern

Wie bereits oben erwähnt hat auch der Kanton Luzern per 01.01.2023 die Solarpanales nun als «Umweltschutzmassnahme» anerkannt und damit dem Rest der Schweiz nachgezogen. Wichtig dabei zu beachten ist, dass Investitionen, welche noch im Jahre 2022 getätigt wurden, nicht von dieser Regelung betroffen sind.

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