Der spontane Informationsaustausch – Teil 2: Welche Informationen werden ausgetauscht?
Seit 2017 erlaubt das neue Recht den spontanen Informationsaustausch über Steuerrulings, um grenzüberschreitende Transparenz zu fördern.

Per 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen in Kraft getreten, welche den spontanen Informationsaustausch ermöglichen. Findea erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, was dies genau bedeutet. Im ersten Beitrag wurde erläutert, worum es sich dabei handelt. Dieser zweite Teil zeigt auf, welche Informationen der spontane Informationsaustausch erfasst.
Was sind Steuerrulings?
Der spontane Informationsaustausch bezweckt, dass zwischen den Vertragspartnern Steuerrulings ausgetauscht werden. Bei Steuerrulings handelt es sich um verbindliche Steuervorabbescheide. Liegt ein steuerrechtlich komplexer Sachverhalt vor, wie bspw. die Übernahme einer Gesellschaft, können die Beteiligten vorab eine Abklärung bei den Steuerbehörden machen, wie die Aktion steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Die Antwort folgt in einem von der Steuerbehörde unterschiebenen Ruling, welches den Sachverhalt verbindlich beurteilt.
Welche Rulings werden ausgetauscht?
Der spontane Informationsaustausch bewirkt, dass fünf Sorten von Rulings ausgetauscht werden. Die OECD hält sich aber ausdrücklich das Recht vor, neue Rulings hinzuzufügen. Die bestehenden sind: