FABI - Beschränkung des Fahrkostenabzugs
Seit 2016 können in der Schweiz jährlich bis zu CHF 3'000 für Arbeitswege steuerlich abgesetzt werden, unabhängig vom Verkehrsmittel.

Am 9. Februar 2014 hat das Volk der Initiative „Finanzierung und Ausbau der Eisenbahnstruktur“ (FABI) zugestimmt. Demzufolge können seit dem 1. Januar 2016 bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3‘000 pro Jahr für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.
Vergütungen für den Arbeitsweg
Falls der Arbeitgeber für die vollen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte aufkommt, soll die FABI-Aufrechnung nicht über den Lohnausweis, sondern im Rahmen der privaten Steuererklärung erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob für den Arbeitsweg ein Privatfahrzeug oder der öffentliche Verkehr genutzt wird. Der Betrag ist unter Ziffer 2.3 als Berufskostenentschädigung zu deklarieren und erhöht somit sowohl den Brutto- als auch den Nettolohn.
Arbeitnehmer im Aussendienst mit Geschäftswagen
Für Arbeitnehmer im Aussendienst die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, wird die Differenz zwischen dem theoretischen Arbeitsweg-Abzug und der FABI-Pendler-Pauschale aufgerechnet. Da Aussendienstmitarbeitende von zu Hause aus oftmals direkt zum Kunden fahren und nicht zuerst an den Arbeitsort, muss der theoretische Arbeitsweg-Abzug jeweils um diese Tage gekürzt werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den prozentmässigen Anteil des Aussendienstes bescheinigen, was die korrekte Erfassung der Aussendienst- sowie auch Homeofficetage voraussetzt.
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