Geändertes Verfahren bei der Meldung der Verrechnungssteuer
Neuerungen im Bundesgesetz: Vereinfachtes Meldeverfahren und bis zu 5'000 Franken Busse für konzerninterne Dividendenausschüttungen seit 15. Februar 2017.

Seit dem 15. Februar 2017 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft. Durch diese Änderungen wurde das Meldeverfahren für konzerninterne Dividendenausschüttungen angepasst. Neu werden keine Verzugszinsen mehr erhoben, sondern eine Busse von maximal 5'000 Franken.
Hintergrund der Änderung
Ursprung dieser Gesetzesänderung ist ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 (BGer 2C_756/2010). In besagtem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass das Meldeverfahren für konzerninterne Dividendenausschüttungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Zahlung innerhalb der 30 tägigen Frist nach Fälligkeit mit Meldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet wird. Dieses Meldeverfahren vereinfacht das Ausschütten von Dividenden innerhalb von einem Konzern, da diesfalls auf die Ausschüttung keine Verrechnungssteuer zu entrichten ist. Geschah diese Meldung nicht innerhalb der Frist, so musste die Verrechnungssteuer zuzüglich Verzugszinsen bezahlt werden. Die Steuer konnte wieder zurückverlangt werden, die Verzugszinse hingegen nicht. Dies führte zur parlamentarischen Initiative Gasche (13.479), welche am 30. September 2016 vom Parlament angenommen wurde.
Inhalt der Änderung
Dies änderte sich mit den Anpassungen, welche per 15. Februar 2017 in Kraft sind. Die Einreichungsfrist beträgt weiterhin 30 Tage. Jedoch kann das Meldeverfahre auch noch nach Ablauf dieser Frist angewendet werden, wenn die materiellen Fristen weiterhin erfüllt sind. Anstelle des Verzugszinses tritt neu eine Busse, welche maximal 5'000 Franken beträgt.Die Änderungen gelten auch rückwirkend. Gesellschaften, welche Verzugszinse zahlten, denen nach der neuen Gesetzeslage aber das Meldeverfahren möglich gewesen wäre, können diese Verzugszinse zurückfordern. Die Grenze der Rückwirkung ist erreicht, wenn die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung verjährt ist oder schon vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde. Der Antrag muss innert Jahresfrist seit Inkrafttreten mit dem Formular 1 RVZ gestellt werden. Eine Auszahlung von Amtes wegen findet nicht statt. Bereits in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Verzugszinsen werden hingegen von Amtes wegen storniert. Sobald dies erfolgt ist, wird den Gesellschaften von der ESTV eine schriftliche Bestätigung zugesendet.Quelle: Mitteilung des Bundesrates (Mitteilung-004-V-2017-d vom 01.02.2017 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung)