Rechtsprechung zu Subventionen im MWSTG

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Transportkostenvergütung für Sonderschüler als subventionsfreie Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.

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2014
Rechtsprechung zu Subventionen im MWSTG
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Der folgende Blogbeitrag informiert über das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2014 (2C_1143/2013 und 2C_1144/2013). Das BGer qualifiziert die Vergütungen der Transportkosten der Schüler einer Sonderschule als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG. Die Leistung unterliegt somit nicht der Mehrwertsteuer.

Sachverhalt

Der Verein A. betreibt Sonderschulen für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung. Mit dem Taxiunternehmen B. hat A. einen Rahmenvertrag abgeschlossen  um den Transport der Schüler sicherzustellen. Das Taxiunternehmen verrechnet seine Leistungen mit dem Normalsatz von 8%. Die Kosten für die Beförderung kann der Verein A. wiederum dem Kanton St. Gallen weiterverrechnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kam bei einer Kontrolle zum Schluss, dass diese weiterverrechneten Beförderungsleistungen ebenfalls steuerbar seien, da sie eine entgeltliche Beförderungsleistung an die Schulpflichtigen darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht billigte die Nachbelastungen mit Entscheid vom 30. Oktober 2013. In der Folge erhob der Verein A. gegen die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Bundesgericht und erhielt Recht.

Erwägungen des Gerichts

Die Bürger haben einen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht am Ort, an dem sich die Schulpflichtigen gewöhnlich aufhalten. Ein Auseinanderfallen von Wohn- und Schulort darf nicht zu einer Einschränkung des unentgeltlichen Schulunterrichts führen.Im Inland erbrachte Leistungen gegen Entgelt unterliegen der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Transportleistungen des Taxiunternehmens sind klar steuerbar. Bestritten wurde, wem das Taxiunternehmen die Leistung erbringt. Nutzniesser des Beförderungsvertrages sind unmittelbar die Schulpflichtigen und mittelbar die Erziehungsberechtigten. Da zwischen den Taxiunternehmen und den Schulpflichtigen aber keine Einzelverträge vorhanden sind, sondern nur der Rahmenvertrag zwischen A. und dem Taxiunternehmen, geht das BGer davon aus, dass der Verein A. der Leistungsempfänger ist.

Transportleistungen die wegen einem unzumutbaren Schulweg erbracht werden müssen, fallen unter den Anspruch auf unentgeltliche Schulbildung. Für die Schulpflichtigen erfolgen die Leistungen des Vereins unentgeltlich. Dies bedeutet, dass die Zahlungen des Kantons St. Gallen an den Verein A. Subventionen (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG) darstellen, und nicht ein steuerbares Entgelt für Leistungen. Dadurch wird die reine Weiterverrechnung einer bereits mit Mehrwertsteuer belasteten Leistung vermieden.

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