Welche Einkünfte aus Vorsorge muss ich versteuern?

Die Besteuerung von Vorsorgeleistungen in der Schweiz variiert je nach Auszahlungsform gemäß dem "Dreisäulenprinzip".

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05
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2015
Welche Einkünfte aus Vorsorge muss ich versteuern?
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Ob Einkünfte aus Vorsorge steuerbar sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Auszahlung einmalig oder in Form einer Rente ausgestaltet ist. Die Form der Rentenauszahlung ist im „Dreisäulenprinzip“ grundsätzlich voll steuerbar.

Das soziale Versicherungssystem basiert in der Schweiz auf dem „Dreisäulenprinzip“ (vgl. Blogeintrag). Die Leistungen aus der Vorsorge können entweder in Form einer Rente oder in Form einer einmaligen Kapitalleistung ausgezahlt werden. Renten sind dabei periodisch wiederkehrende, gleich bleibende Leistungen, deren Zeitdauer nicht bestimmt ist.Im Gesetz ist der Grundsatz verankert, dass Beiträge für die 1. und 2. Säule von den Steuern voll abzugsfähig sind und die Leistungen voll steuerpflichtig sind.AVH/IV (1. Säule)Die obligatorischen Beiträge an die AHV und IV können von den Steuern abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Leistungen aus diesen Töpfen müssen dagegen auch als Einkommen versteuert werden (Art. 22 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind hingegen die AHV-Ergänzungsleistungen.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die Beiträge an die berufliche Vorsorge sind ebenfalls voll abzugsfähig. Um eine Steuerumgehung zu verhindern, schreibt das Gesetz jedoch Höchstbeträge vor (BVG 79a). Zusätzlich sind die Einkäufe mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt, ansonsten werden sie steuerlich nicht anerkannt. Einzige Ausnahme bildet der Wiedereinkauf nach einer Ehescheidung.Renten aus der 2. Säule unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommensteuer. Wird die Leistung in Form einer einmaligen Kapitalleistung bezogen, wird sie gesondert vom übrigen Einkommen versteuert und zwar zu 1/5 des normalen Tarifs (Art. 38 DBG). Diese Regelung gilt einheitlich für die Einkommenssteuer auf Bundesebene und Kantonsebene, die kantonalen Tarife können jedoch variieren.

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Beträge an die Säule 3a (vgl. Blogeintrag) sind nur beschränkt abzugsfähig. Die Höhe der zulässigen Abzüge wird jeweils von der Eidgenössischen Steuerverwaltung  bekannt gegeben. Auszahlungen in Rentenform werden ebenfalls mit dem Einkommen zusammen versteuert und Kapitalleistungen werden gesondert, zum reduzierten Satz von 1/5 besteuert.

Gesetzliche Unfallversicherung

Auch die Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung sind voll abzugsfähig. Werden Renten oder Kapitalleistungen bezogen, müssen diese zu voll versteuert werden (Art. 23 DBG).

       
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