Einlagerückgewähr-Verbot: Was Gründer über OR 680 wissen müssen
Das Einlagerückgewähr-Verbot nach OR 680 schützt das Gesellschaftsvermögen. Gründer:innen müssen verstehen, dass eingezahltes Kapital nicht einfach zurückgefordert werden darf.
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Was ist das Einlagerückgewähr-Verbot?
Das sogenannte Einlagerückgewähr-Verbot ist in Art. 680 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Es besagt, dass die von Aktionär:innen geleisteten Einlagen – also das einbezahlte Aktienkapital und damit zusammenhängende gesetzliche Reserven – nicht an sie zurückbezahlt werden dürfen, solange die Gesellschaft fortbesteht.
Ziel dieser Regelung ist es, das Gesellschaftsvermögen zu schützen und damit auch die Interessen von Gläubiger:innen zu wahren. Das eingebrachte Kapital soll dauerhaft der Finanzierung des Unternehmens dienen.
Bedeutung für Gründer:innen
Gerade bei der Gründung einer AG oder GmbH ist dieser Grundsatz zentral. Gründer:innen sollten sich bewusst sein:
- Einlagen, die bei der Gründung geleistet werden (z. B. CHF 100’000 bei einer AG), gehören nach Einzahlung zum Vermögen der Gesellschaft.
- Dieses Kapital steht nicht mehr zur freien Verfügung der Aktionär:innen.
- Eine spätere Rückzahlung an Aktionär:innen (z. B. als „Privatentnahme“) ist nur erlaubt, wenn es sich um eine formell zulässige Gewinnverwendung handelt.
Ein Verstoss gegen das Rückzahlungsverbot kann zu Rückforderungspflichten führen – auch Jahre später – und zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie lässt sich die Einlagerückgewähr vermeiden?
Um eine verbotene Einlagerückgewähr zu verhindern, sollten Gründer:innen darauf achten, dass Rückzahlungen oder Entnahmen nur aus dem freien Eigenkapital erfolgen.
Freies Eigenkapital =
Bilanzgewinn + freiwillige Gewinnreserven + gesetzliche Reserven über Mindestgrenze hinaus
Beispiel:
- Aktienkapital: CHF 100’000
- Gesetzliche Reserve (20 %): CHF 20’000
- Bilanzgewinn: CHF 25’000
- Freiwillige Gewinnreserven: CHF 15’000
Zulässige Ausschüttung: CHF 40’000 (Bilanzgewinn + freiwillige Reserven) Aktienkapital und gesetzliche Mindestreserve dürfen nicht ausgeschüttet werden.
Wichtig: Auch verdeckte Ausschüttungen (z. B. überhöhte Löhne an Aktionär:innen) gelten als Einlagerückgewähr, wenn sie nicht dem Drittvergleich standhalten.
Zulässige Kapitalrückzahlung – aber nur mit Herabsetzungsverfahren
Es gibt nur einen rechtssicheren Weg, um Einlagen an Aktionär:innen zurückzuzahlen: die formelle Kapitalherabsetzung nach Art. 732 ff. OR. Sie erfordert:
- Statutenänderung mit Generalversammlungsbeschluss
- Gläubigeraufruf (Schutzverfahren)
- Eintragung im Handelsregister
Nach erfolgreicher Herabsetzung kann das Kapital zurückgeführt werden – rechtssicher und transparent.
Typische Fehler vermeiden
- Rückzahlung von Einlagen ohne Bilanzgewinn
- Verrechnung von Privatspesen mit Gesellschaftsvermögen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen ohne Dokumentation
- Nicht korrekte Darstellung im Jahresabschluss
Diese Fehler können nicht nur rechtliche Folgen haben, sondern auch bei einer Revision oder Steuerprüfung zu Rückforderungen und Bussen führen.
Fazit: Kapital bleibt Kapital – kein Rückgaberecht
Das Einlagerückgewähr-Verbot nach OR 680 schützt die Integrität des Gesellschaftskapitals. Für Gründer:innen bedeutet das: Wer Eigenkapital einlegt, bindet dieses dauerhaft an die Gesellschaft – ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.
Handlungsempfehlung: Lassen Sie Rückzahlungen oder Ausschüttungen immer von Ihrer Treuhandstelle prüfen. Nur mit sauberem Eigenkapitalnachweis und klaren Regeln vermeiden Sie Rückforderungsrisiken und rechtliche Probleme.
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