Einlagerückgewähr-Verbot: Was Gründer über OR 680 wissen müssen

Das Einlagerückgewähr-Verbot nach OR 680 schützt das Gesellschaftsvermögen. Gründer:innen müssen verstehen, dass eingezahltes Kapital nicht einfach zurückgefordert werden darf.

Einlagerückgewähr-Verbot: Was Gründer über OR 680 wissen müssen
Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026

Was ist das Einlagerückgewähr-Verbot?

Das sogenannte Einlagerückgewähr-Verbot ist in Art. 680 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Es besagt, dass die von Aktionär:innen geleisteten Einlagen – also das einbezahlte Aktienkapital und damit zusammenhängende gesetzliche Reserven – nicht an sie zurückbezahlt werden dürfen, solange die Gesellschaft fortbesteht.

Ziel dieser Regelung ist es, das Gesellschaftsvermögen zu schützen und damit auch die Interessen von Gläubiger:innen zu wahren. Das eingebrachte Kapital soll dauerhaft der Finanzierung des Unternehmens dienen.

Bedeutung für Gründer:innen

Gerade bei der Gründung einer AG oder GmbH ist dieser Grundsatz zentral. Gründer:innen sollten sich bewusst sein:

  • Einlagen, die bei der Gründung geleistet werden (z. B. CHF 100’000 bei einer AG), gehören nach Einzahlung zum Vermögen der Gesellschaft.
  • Dieses Kapital steht nicht mehr zur freien Verfügung der Aktionär:innen.
  • Eine spätere Rückzahlung an Aktionär:innen (z. B. als „Privatentnahme“) ist nur erlaubt, wenn es sich um eine formell zulässige Gewinnverwendung handelt.

Ein Verstoss gegen das Rückzahlungsverbot kann zu Rückforderungspflichten führen – auch Jahre später – und zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie lässt sich die Einlagerückgewähr vermeiden?

Um eine verbotene Einlagerückgewähr zu verhindern, sollten Gründer:innen darauf achten, dass Rückzahlungen oder Entnahmen nur aus dem freien Eigenkapital erfolgen.

Freies Eigenkapital =

Bilanzgewinn + freiwillige Gewinnreserven + gesetzliche Reserven über Mindestgrenze hinaus

Beispiel:

  • Aktienkapital: CHF 100’000
  • Gesetzliche Reserve (20 %): CHF 20’000
  • Bilanzgewinn: CHF 25’000
  • Freiwillige Gewinnreserven: CHF 15’000

Zulässige Ausschüttung: CHF 40’000 (Bilanzgewinn + freiwillige Reserven)  Aktienkapital und gesetzliche Mindestreserve dürfen nicht ausgeschüttet werden.

Wichtig: Auch verdeckte Ausschüttungen (z. B. überhöhte Löhne an Aktionär:innen) gelten als Einlagerückgewähr, wenn sie nicht dem Drittvergleich standhalten.

Zulässige Kapitalrückzahlung – aber nur mit Herabsetzungsverfahren

Es gibt nur einen rechtssicheren Weg, um Einlagen an Aktionär:innen zurückzuzahlen: die formelle Kapitalherabsetzung nach Art. 732 ff. OR. Sie erfordert:

  1. Statutenänderung mit Generalversammlungsbeschluss
  2. Gläubigeraufruf (Schutzverfahren)
  3. Eintragung im Handelsregister

Nach erfolgreicher Herabsetzung kann das Kapital zurückgeführt werden – rechtssicher und transparent.

Typische Fehler vermeiden

  • Rückzahlung von Einlagen ohne Bilanzgewinn
  • Verrechnung von Privatspesen mit Gesellschaftsvermögen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen ohne Dokumentation
  • Nicht korrekte Darstellung im Jahresabschluss

Diese Fehler können nicht nur rechtliche Folgen haben, sondern auch bei einer Revision oder Steuerprüfung zu Rückforderungen und Bussen führen.

Fazit: Kapital bleibt Kapital – kein Rückgaberecht

Das Einlagerückgewähr-Verbot nach OR 680 schützt die Integrität des Gesellschaftskapitals. Für Gründer:innen bedeutet das: Wer Eigenkapital einlegt, bindet dieses dauerhaft an die Gesellschaft – ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie Rückzahlungen oder Ausschüttungen immer von Ihrer Treuhandstelle prüfen. Nur mit sauberem Eigenkapitalnachweis und klaren Regeln vermeiden Sie Rückforderungsrisiken und rechtliche Probleme.

Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026Findea Spring 2026